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Wenn ein Rechtsanwalt dem Antragsgegner in einer Scheidungs- und Kindschaftsfolgesache (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 BRAO, § 138 FamFG) gerichtlich als Beistand (§ 12 FamFG) zugeordnet wird, entsteht zwischen der Partei und dem Beistand kein Vertrags-, sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis.[516] Dieses Beistandsverhältnis kann auch ohne Zustimmung oder sogar gegen den Willen der Partei angeordnet werden. Deshalb hat der Anwalt, dem die Partei keine Prozessvollmacht erteilt hat, als Beistand nicht die Fähigkeit, Prozesshandlungen im Namen der Partei vor- oder Zustellungen entgegenzunehmen. Er kann lediglich Stellungnahmen abgeben, die vorbehaltlich eines sofortigen Widerrufs als von der Partei vorgebracht gelten (§ 12 Satz 4 FamFG).[517] Die Haftung des Rechtsanwalts ergibt sich unmittelbar aus diesem gesetzlichen Schuldverhältnis.[518] Es begründet eine gesetzliche Sonderbeziehung, die eine entsprechende Anwendung der Grundsätze der vertraglichen Haftung (§ 280 Abs. 1 BGB) rechtfertigt. Ein Vertrag kommt nur und erst dann zustande, wenn der Antragsgegner den beigeordneten Rechtsanwalt tatsächlich beauftragt, seine rechtlichen Interessen wahrzunehmen.[519] Daneben bleibt das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis, das durch die Beiordnung begründet worden ist, bestehen. Es erlischt durch den Vertragsschluss nicht.

[516] Die Gebühren des Rechtsanwalts richten sich nach §§ 39, 45 Abs. 2 RVG. Gebührenschuldner ist die Partei.
[518] Borgmann/Jungk/Schwaiger, § 12 Rn 47; Vollkommer/Greger/Heinemann, § 3 Rn 25.
[519] Zugehör, NJW 1995, Beil. zu Heft 21, S. 7.

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