Rz. 63

Ist der Rechtsanwalt am 1.8.2013 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, das RVG in der Fassung nach Inkrafttreten des 2. KostRMoG.

 

Rz. 64

 

Beispiel: Einlegung eines Rechtsmittels durch erstinstanzlich tätigen Rechtsanwalt

Rechtsanwalt R, der den Mandanten bereits erstinstanzlich vertreten hat, erhält Ende Juli 2013 den Auftrag, für seinen Mandanten Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts einzulegen. Die Berufung wird kurz vor Ablauf der Frist im August 2013 eingelegt. Die Abrechnung des Berufungsverfahrens erfolgt nach dem RVG in der Fassung ab dem 1.8.2013, da es in Rechtsmittelverfahren auf die Einlegung des Rechtsmittels, nicht aber auf den erteilten Auftrag ankommt.

 

Rz. 65

 

Beispiel: Einlegung eines Rechtsmittels durch neuen Rechtsanwalt

Rechtsanwalt R erhält im Juli 2013 den Auftrag, für seinen Mandanten ein Rechtsmittel einzulegen. Rechtsanwalt R war in erster Instanz noch nicht mit der Sache befasst. Das Rechtsmittel wird Mitte August 2013 eingelegt. Die Abrechnung des Berufungsverfahrens erfolgt in diesem Fall nach dem RVG in der alten Fassung vor dem 1.8.2013, da es nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 S. 2 RVG auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels nur für den Rechtsanwalt ankommt, der bereits erstinstanzlich tätig geworden ist. Für den Rechtsanwalt, der in erster Instanz noch nicht tätig geworden ist, gilt der Zeitpunkt der Auftragserteilung. Es kann sich somit in der Praxis ergeben, dass der anwaltliche Vertreter eines Beteiligten nach dem "alten" RVG abrechnen muss und der Vertreter des anderen Beteiligten bereits nach "neuem" RVG.

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