Rz. 46

Die Kapitalerhöhung vollzieht sich in folgenden Schritten:

Beschluss der Hauptversammlung über die Kapitalerhöhung, § 182 AktG
Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses zum Handelsregister (wird im Regelfall mit der Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung verbunden), § 184 AktG
Zeichnung der Aktien, § 185 AktG
Leistung der Mindesteinlagen, § 188 Abs. 2 i.V.m. §§ 36 Abs. 2, 36a, 37 Abs. 1 AktG
Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister, § 188 AktG
Ausgabe der neuen Aktien

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