Rz. 46
Die Kapitalerhöhung vollzieht sich in folgenden Schritten:
▪ | Beschluss der Hauptversammlung über die Kapitalerhöhung, § 182 AktG |
▪ | Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses zum Handelsregister (wird im Regelfall mit der Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung verbunden), § 184 AktG |
▪ | Zeichnung der Aktien, § 185 AktG |
▪ | Leistung der Mindesteinlagen, § 188 Abs. 2 i.V.m. §§ 36 Abs. 2, 36a, 37 Abs. 1 AktG |
▪ | Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister, § 188 AktG |
▪ | Ausgabe der neuen Aktien |
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