Sicherheitsmitarbeiter lässt Kontrollbereich unbeaufsichtigt – Kündigung rechtmäßig
Der 1977 geborene Kläger und vierfacher Vater war seit dem 01.01.2010 bei dem beklagten Sicherheitsunternehmen beschäftigt und wehrte sich gegen seine Kündigung.
Gold in erheblicher Menge entwendet - Wachraum war unbesetzt
Er sollte den Ein- und Ausgangsbereich des Produktionsbereichs der Staatlichen Münze Berlin (SMB) überwachen, welcher durch ein Drehkreuz gesichert wird. Wird das Drehkreuz mittels Zufallsgenerator gesperrt, muss sich der Mitarbeiter zu einer Sicherheitskontrolle in den danebengelegenen Wachraum begeben. Im Juli 2014 stellte die SMB fest, dass Gold im Wert von insgesamt ca. 74.000 EUR aus dem Produktionsbereich entwendet wurde. Im Rahmen der Auswertung der Überwachungskamera wurde festgestellt, dass der Kläger den Zufallsgenerator in seiner Spätschicht ausgeschaltet und den Kontrollbereich über einen längeren Zeitraum verlassen hatte. Während dieser Zeit konnten die Mitarbeiter das Drehkreuz ohne Kontrolle passieren. Aufgrund des Vorkommnisses wurde dem Sicherheitsmitarbeiter fristlos gekündigt. Nachdem das ArbG Berlin die Kündigung für unwirksam erachtet hatte, legte der Arbeitgeber gegen die Entscheidung Berufung ein – mit Erfolg.
Sicherungsinteresse erheblich verletzt – außerordentliche Kündigung gerechtfertigt
Der Kläger habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten besonders schwerwiegend verletzt, urteilte die Berufungsinstanz. Für die SMB sei eine zuverlässige Ausgangskontrolle von erheblicher Bedeutung, da angesichts des Wertes der Edelmetalle selbst bei der Entwendung kleinster Mengen ein wirtschaftlich großer Schaden entstehen könne. Zudem habe er gegen die Interessen seines Arbeitgebers verstoßen, da dieser mit einem Verlust des Bewachungsauftrags rechnen musste.
Im Falle einer längeren Abwesenheit von mehr als 5 Minuten, hätte er gemäß einer Arbeitsanweisung einen eingewiesenen SMB-Mitarbeiter benachrichtigen müssen. Dies habe er jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterlassen und den Kontrollraum aus privaten Gründen für längere Zeit zu verlassen. Dies sei mit den berechtigten Erwartungen an einen Sicherheitsmitarbeiter in keiner Weise in Einklang zu bringen. Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es aufgrund des massiven Fehlverhaltens nicht.
(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.09.2015, 17 Sa 810/15).
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