Altersentlastungsbetrag bei Ehegatten
Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist der Altersentlastungsbetrag jedem Ehegatten, der die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt, nach Maßgabe der von ihm bezogenen Einkünfte zu gewähren (>BFH vom 22.9.1993 – BStBl 1994 II S. 107).
Berechnung des Altersentlastungsbetrags
Der Altersentlastungsbetrag ist von der S. d. E. zur Ermittlung des G. d. E. abzuziehen (>R 2).
Beispiel 1:
Der Stpfl. hat im VZ 2004 das 64. Lebensjahr vollendet. Im VZ 2006 wurden erzielt:
Arbeitslohn | 14.000 EUR |
darin enthalten: | |
Versorgungsbezüge in Höhe von | 6.000 EUR |
Einkünfte aus Kapitalvermögen | 500 EUR |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | ‐ 1.500 EUR |
Der Altersentlastungsbetrag beträgt 40 % des Arbeitslohns (14.000 EUR – 6.000 EUR = 8.000 EUR), das sind 3.200 EUR, höchstens jedoch 1.900 EUR. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung werden für die Berechnung des Altersentlastungsbetrags nicht berücksichtigt, weil ihre Summe negativ ist (– 1.500 EUR + 500 EUR = – 1.000 EUR).
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, jedoch hat der Stpfl. im VZ 2006 das 64. Lebensjahr vollendet.
Der Altersentlastungsbetrag beträgt 35,2 % des Arbeitslohnes (14.000 EUR abzüglich Versorgungsbezüge 6.000 EUR = 8.000 EUR), das sind 2.816 EUR, höchstens jedoch 1.672 EUR.
Einkünfte, die bei der Bemessung des Altersentlastungsbetrags außer Betracht bleiben
Lohnsteuerabzug
Die Berechnung des Altersentlastungsbetrags beim Lohnsteuerabzug hat keine Auswirkung auf die Berechnung im Veranlagungsverfahren (>R 39b.4 Abs. 3 LStR 2008).
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