Arbeitgeber können Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie Arbeitssuchende einstellen, deren Vermittlung erschwert und die Förderung zu deren beruflicher Eingliederung erforderlich ist. Bei den Eingliederungszuschüssen handelt es sich um sogenannte Kann-Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht und über deren Bewilligung die örtliche Agentur für Arbeit oder das örtliche Jobcenter im Einzelfall entscheidet.

Förderkonditionen:

Höhe und Dauer der Förderung richten sich danach, welche Minderleistung zu erwarten ist. Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen und für eine Dauer von maximal 12 Monaten erbracht werden. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen.

Sonderregelungen für besonders betroffene Personen:

Beschäftigungsverhältnisse von behinderten und schwerbehinderten Menschen bzw. besonders betroffene schwerbehinderte Menschen können mit bis zu 70 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts bis zu 24 Monate gefördert werden. Nach 12 Monaten vermindert sich der Zuschuss um 10 % jährlich. Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen kann die Förderdauer abhängig von ihrem Alter bis zu 96 Monate betragen. Hier wird der Zuschuss erst nach Ablauf von 24 Monaten um jährlich 10 % gesenkt.

Antragstellung:

Die Eingliederungszuschüsse sind vor der Arbeitsaufnahme zu beantragen. Es sollte unbedingt Kontakt mit der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. dem zuständigen Jobcenter aufgenommen werden, bevor der Arbeitnehmer eingestellt wird. Der Antrag kann bereits mithilfe eines Online-Fragebogens gestellt werden. Wenn Sie einen Zugang zum Arbeitgeberportal haben, können Sie den Antrag direkt stellen und an die Bundesagentur übermitteln. Andernfalls besteht auch die Möglichkeit, dass Sie sich den Fragebogen per Mail von Ihrer zuständigen Bundesagentur für Arbeit zuschicken lassen.

Förderungsausschluss:

Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn ein bestehendes Arbeitsverhältnis beendet wird, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten. Es gibt keinen Eingliederungszuschuss für einen Arbeitnehmer, den der Unternehmer innerhalb der letzten 4 Jahre bereits mehr als 3 Monate versicherungspflichtig beschäftigt hatte.

Nachbeschäftigungspflicht:

  • Es wird erwartet, dass der Arbeitnehmer auch über die Förderungsdauer hinaus (also auch ohne Förderung) weiter beschäftigt wird.
  • Die Nachbeschäftigungsdauer entspricht in der Regel der Förderungsdauer.
  • Beendet der Unternehmer die Beschäftigung während der Förderungsdauer oder der Nachbeschäftigungszeit ohne wichtigen Grund, ist der Eingliederungszuschuss in der Regel teilweise zurückzuzahlen.
  • Vor Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses, das mit einem Eingliederungszuschuss gefördert wurde, sollte unbedingt die zuständige Agentur für Arbeit bzw. das zuständige Jobcenter konsultiert werden.

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