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Der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf Abschlagszahlung, wenn
□ | der Bauvertrag nicht durch Kündigung beendet ist[1], |
□ | die Schlussrechnung noch nicht vorgelegt wurde oder hätte vorgelegt werden müssen (§ 14 Abs. 3 VOB/B). |
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann er Abschlagszahlungen verlangen,
□ | in Höhe des Werts der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B), |
□ | abzüglich eines evtl. vertraglich vereinbarten Sicherheitseinbehalts, |
□ | abzüglich evtl. bestehender Gegenansprüche des Auftraggebers, |
□ | abzüglich evtl. bereits bezahlter Abschlagszahlungen, |
□ | innerhalb von 18 Werktagen ab Zugang des Antrags auf Abschlagszahlung und einer prüfbaren Aufstellung über die erbrachten Leistungen. |
Erfolgt auf die Abschlagsrechnung keine Zahlung, kann der Auftragnehmer die Arbeiten nicht einstellen. Hierzu ist zwingend eine Nachfristsetzung mit Zahlungsaufforderung erforderlich (§ 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B, vgl. Muster "Abschlagszahlung: Mahnung mit Nachfristsetzung" und "Kündigung: Zahlungsverzug des Auftraggebers").
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