Rz. 159
Die Kündigung bedarf der Schriftform nach § 623 BGB. Damit ist zwingend erforderlich, dass der Arbeitnehmer das handschriftlich unterzeichnete Original der Kündigung erhält (vgl. § 126 Abs. 1 BGB). Nach § 623 BGB ist eine Kündigung in elektronischer Form gem. § 126a Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
Rz. 160
Der Arbeitgeber kann die Kündigung daher nicht wirksam als E-Mail, SMS, Telefax, Computerfax etc. versenden.[1] Die Rechtsprechung zur Übermittlung prozessualer Schriftsätze ist insoweit nicht übertragbar (dazu Rz. 83 ff.).
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