1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift bestimmt den zwingenden Charakter der in den §§ 617 und 618 BGB normierten Fürsorgepflichten des Arbeitgebers aus Gründen des sozialen Schutzes. Die Pflichten können im Voraus weder einzelvertraglich noch tarifvertraglich oder durch eine Betriebsvereinbarung abbedungen werden.[1] Auch ein Verzicht des Dienstleistenden ist (im Voraus) nicht möglich. Ausgeschlossen ist auch, dass der Arbeitgeber die Kosten für nach den maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften erforderliche Maßnahmen, z. B. die Anschaffung einer persönlichen Schutzausrüstung teilweise oder vollständig auf den Arbeitnehmer abwälzt.[2] Ebenso sind die Kosten für die Reinigung von lebensmittelrechtlich vorgeschriebener Schutzkleidung in der Produktion eines fleischverarbeitenden Betriebes auch nicht teilweise vom Arbeitnehmer zu tragen.[3]

Die Vorschrift gilt bei Dienst- und Arbeitsverträgen.

[1] MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 619 Rz. 6.
[2] BAG, Urteil v. 14.2.1996, 5 AZR 978/94); LAG Hamm, Urteil v. 13.5.1994, 12 Sa 1446/93.
[3] LAG Niedersachsen, Urteil v. 3.2.2015, 11 Sa 1238/14.

2 Rechtsfolgen

 

Rz. 2

Die Vorschrift verbietet jegliche Beschränkung der Schutzpflichten aus §§ 617, 618 BGB im Voraus. Entgegenstehende Vereinbarungen sind gem. § 134 BGB nichtig.[1] Entgegen § 139 BGB bleiben die übrigen Regelungen wirksam, weil andernfalls der soziale Schutzzweck der Norm sich für den Dienstpflichtigen/Arbeitnehmer negativ auswirken würde.[2] Zulässig sind hingegen ein nachträglicher Verzicht auf einen Schadensersatzanspruch, ein Erlassvertrag oder ein Vergleich.[3]

[1] ErfK/Wank/Roloff, 22. Aufl. 2022, § 619 BGB, Rz. 1; Staudinger, Oetker, § 619, Rz. 3, 23 m. w. N.; a. A. Erman, Belling, § 619, Rz 4.
[2] H. M. vgl. Soergel, Kraft, § 619, Rz. 1; .; Staudinger, Oetker, § 619, Rz. 23.
[3] ErfK/Wank/Roloff, 22. Aufl. 2022, § 619 BGB, Rz. 2; MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 617 Rz. 2.

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