Sachverhalt

Im letzten Monat hat eine neue Auszubildende die Ausbildung begonnen. Sie stammt aus der Nähe von Hamburg und wohnt dort bei ihren Eltern. Für die Ausbildung hat sie in Hannover ein Apartment zum Preis von 350 EUR bezogen. Die Miete dafür wird vom Arbeitgeber erstattet.

Wie ist die Erstattung für die Wohnung steuerlich und sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Mitarbeiter aus beruflichen Gründen außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

Im vorliegenden Fall mangelt es an einem eigenen Hausstand der Mitarbeiterin am Heimatort, weil sie dort bei ihren Eltern wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt eine finanzielle Beteiligung an den laufenden Kosten der Haushaltsführung voraus. Diese Voraussetzung ist bei Arbeitnehmern, die noch bei ihren Eltern wohnen, regelmäßig nicht erfüllt. Es liegt damit eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung ohne eigenen Hausstand vor.

Die Übernahme der Wohnungsmiete durch den Arbeitgeber stellt in voller Höhe lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar.

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