(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) durch Arbeitsvertrag unbefristet oder auf Zeit angestellten Beschäftigten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

 

(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht arbeitnehmerähnliche Personen gemäß § 12a TVG, die wesentlich an der Programmgestaltung mitwirken.

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