(1) Die Verwaltung der Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer vom Einkommen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes), die

 

1.

die Diözesen der Katholischen Kirche,

 

2.

die Evangelischen Landeskirchen,

 

3.

das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland und

 

4.

die Jüdischen Kultusgemeinden

im Gebiet von Nordrhein-Westfalen erheben, wird den Finanzämtern übertragen.

 

(2) Die Verwaltung der Kirchensteuer vom Vermögen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes), die in der Lippischen Landeskirche erhoben wird, wird den Finanzämtern Detmold und Lemgo übertragen.

 

(3) Die Verwaltung des besonderen Kirch- beziehungsweise Kultusgeldes (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes), das

 

1.

die Evangelischen Landeskirchen,

 

2.

das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland und

 

3.

die Jüdischen Kultusgemeinden

im Gebiet von Nordrhein-Westfalen erheben, wird den Finanzämtern übertragen, soweit das besondere Kirch- oder Kultusgeld von zur Einkommensteuer veranlagten Personen zu erheben ist, für die das Besteuerungsrecht den Evangelischen Landeskirchen, dem Katholischen Bistum der Alt-Katholiken oder den Jüdischen Kultusgemeinden zusteht.

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