(zu B.3.1.3, C.2.1 und C.3.2):

Ein gesetzlich krankenversicherter Kellner im Eiscafé erzielt in den Monaten April bis September monatlich 600 EUR und in den Monaten Oktober bis März monatlich 460 EUR. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt beläuft sich im Durchschnitt der Jahresbetrachtung auf einen Betrag bis zur Geringfügigkeitsgrenze (vgl. Beispiel 7b). Ende Juli bittet der Arbeitgeber den Kellner wider Erwarten, vom 1.8. bis zum 30.9. eine Krankheitsvertretung zu übernehmen. Dadurch erhöht sich sein Arbeitsentgelt in den Monaten August und September jeweils von 600 auf 1.300 EUR. Ab 1.10. wird wieder das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt gezahlt.

Der Kellner wird vom 1.8. bis 30.9. versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Krankheitsvertretung im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Es handelt sich zwar um ein (2-maliges) gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten, jedoch übersteigt das Arbeitsentgelt in den Monaten August und September jeweils das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze. Ab 1.10. liegt wieder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer von diesem Zeitpunkt an (aufgrund der Weiterzahlung des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts) neu angestellten Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

Bis 31.7.:
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-1-0-0
Vom 1.8. bis 30.9.:
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1
Ab 1.10.:
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-1-0-0

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