Heimarbeiter sind keine Arbeitnehmer. Für sie gelten daher grundsätzlich die für Arbeitnehmer geltenden Vorschriften nicht. Eine Entgeltzahlung an Feiertagen für Heimarbeiter ist deshalb eigens in § 11 EFZG ausführlich geregelt. Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende und ihnen Gleichgestellte haben nach dieser Bestimmung Anspruch auf Feiertagsgeld.

Die Höhe beläuft sich auf 0,72 % des innerhalb von 6 Monaten ausgezahlten reinen Arbeitsentgelts ohne Unkostenzuschläge pro Feiertage.[1] Dabei ist Referenzzeitraum für Feiertage von Mai bis Ende Oktober der vorhergehende Zeitraum von dem 1.11. bis zum 30.4., für Feiertage vom 1.11. bis 30.4. die Zeit vom 1.5. bis 31.10. unmittelbar davor. Diese Berechnung führt dazu, dass Heimarbeiter und ihnen Gleichgestellte in den ersten 6 Monaten ihrer Beschäftigung keine Entgeltzahlung für Feiertage beanspruchen können.

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