(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.2 |
Baufinanzierung, |
5.3 |
Firmenkredite und |
1.2 |
Personalwesen und Berufsbildung, Lernziele b und i, |
zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2. |
Markt- und Kundenorientierung, |
6. |
Rechnungswesen und Steuerung |
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
3.3 |
Internationaler Zahlungsverkehr |
zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2. |
Markt- und Kundenorientierung, |
6. |
Rechnungswesen und Steuerung |
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse von mindestens zwei der Berufsbildpositionen
3.1 |
Kontoführung, |
4. |
Geld- und Vermögensanlage, |
5. |
Kreditgeschäft |
zu vertiefen und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2. |
Markt- und Kundenorientierung, |
6. |
Rechnungswesen und Steuerung |
fortzuführen.
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