Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnverlust durch Gerichtstermin in eigener Sache

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 29 Abs 1 Nr 1d BMT-G 2 hat der Arbeiter Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Lohnfortzahlung zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Arbeiters veranlaßt sind. Eine private Angelegenheit in diesem Sinne ist auch ein von dem Arbeiter gegen seinen Arbeitgeber geführter Arbeitsgerichtsprozeß um seine Rechte aus dem Arbeitsverhältnis.

Für die durch die Wahrnehmung eines Gerichtstermins in eigener Sache ausgefallene Arbeitszeit hat der Arbeiter deshalb auch dann keinen tariflichen Lohnanspruch, wenn das Gericht sein persönliches Erscheinen angeordnet hat.

2. Die Vorschrift des § 616 Abs 1 BGB ist für den Bereich der Wahrnehmung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten, insbesondere der Wahrnehmung amtlicher Termine, durch die tarifliche Regelungen des § 29 Abs 1 Nr 1 BMT-G 2 abbedungen werden.

 

Normenkette

BGB § 616 Abs. 1; BMT-G 2 § 29 Abs. 1 Nr. 1d

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.02.1983; Aktenzeichen 4 Sa 1883/82)

ArbG Solingen (Entscheidung vom 27.10.1982; Aktenzeichen 4 Ca 1507/82)

 

Fundstellen

Haufe-Index 441157

RdA 1986, 268

AP § 29 BMT-G II (LT1-2), Nr 1

EzA § 616 BGB, Nr 33

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