Beinhaltet der Titel eine vertretbare Handlung, die also auch von einem Dritten vorgenommen werden kann, wird diese bei der Zwangsvollstreckung dadurch erwirkt, dass das Prozessgericht des ersten Rechtszuges (Arbeitsgericht) den Vollstreckungsgläubiger ermächtigt, die Handlung auf Kosten des Vollstreckungsschuldners von einem Dritten vornehmen zu lassen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Erteilung einer Lohnabrechnung, Vornahme von Reparaturarbeiten des Arbeitnehmers an zurück zu gebenden Arbeitsmitteln

Die Verpflichtung zur Rechnungslegung ist regelmäßig keine vertretbare Handlung, es sei denn, es kommt ausnahmsweise die Vornahme durch einen Sachverständigen in Betracht.

Nach § 61 Abs. 2 ArbGG kann der Gläubiger beim Arbeitsgericht beantragen, dass der Schuldner zu einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen ist, wenn der Schuldner der geforderten Handlung nicht innerhalb einer bestimmten Frist nachkommt. Das kann bereits in der Klageschrift beantragt werden. Die Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO ist dann ausgeschlossen.

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