Eine steuerfreie Erstattung der Umzugskosten ist in den Fällen zulässig, in denen der Arbeitnehmer nur im Rahmen eines vorübergehenden Auslandseinsatzes tätig ist, z. B. bei einer ausländischen Niederlassung eines deutschen Unternehmens. Die Umzugskosten sind nach den Regelungen und Höchstbeträgen der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV)[1] regelmäßig steuerfrei erstattungsfähig.

Nicht steuerfrei erstattungsfähig sind in diesem Zusammenhang allerdings

  • der Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung gemäß § 21 AUV und
  • der Ausstattungsbeitrag für die Wohnungseinrichtung im Ausland gemäß § 19 AUV.

Dauerhafter Umzug ist nicht begünstigt

Eine steuerfreie Erstattung der Umzugskosten ist nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer vom Inland ins Ausland zieht und dadurch für längere Zeit oder unbefristet im Ausland wohnt und in Deutschland keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn erzielt. Alle mit dem Umzug verbundenen Kosten sind in diesem Fall den ausländischen Einkünften zuzuordnen.[2]

 
Achtung

Rückumzug nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben

Der Rückumzug ins Ausland eines ausländischen Arbeitnehmers, der

  • unbefristet im Inland beschäftigt oder unbefristet ins Inland versetzt wurde,
  • dessen Familie mit ins Inland umzog und
  • der bei Erreichen der Altersgrenze ins Heimatland zurückzieht,

ist nicht beruflich veranlasst.[3] Eine steuerfreie Erstattung der Umzugskosten ist daher nicht zulässig.

Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit im Inland von vornherein befristet war.[4]

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