Steuerfreie Mietentschädigung kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum aus 2 Mietverhältnissen resultierende Mietzahlungen zu leisten hat – sowohl für die alte als auch für die neue Wohnung.[1] In diesem Fall kann die Miete für die alte, nicht mehr genutzte Wohnung nur bis zu dem Zeitpunkt erstattet werden, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann. Als Nutzung zählt auch die Dauer einer nach dem Auszug durchgeführten Renovierung der Wohnung.

Eine Mietentschädigung für die alte Wohnung ist bis zu 6 Monate begünstigt, wenn diese leergeräumt für eine Weitervermietung zur Verfügung steht. Für die neue Wohnung, wenn sie zwangsweise angemietet werden muss und für die alte Wohnung die Miete weiter gezahlt werden muss, längstens für 3 Monate. Gleiches gilt für die Miete einer Garage.

Die Steuerfreiheit nach den vorgenannten Grundsätzen setzt voraus, dass die Wohnung oder die Garage weder ganz noch teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist.

Werbungskostenabzug zeitlich nicht begrenzt

Die Beschränkung der steuerfreien Mieterstattung auf längstens 6 Monate ist für den Werbungskostenabzug nicht zu beachten, da sich aus den steuerrechtlichen Normen keine Abzugsbeschränkung ergibt.[2]

Doppelter Mietaufwand nur in Umzugsphase erstattungsfähig

Wegen eines Umzugs geleistete doppelte Mietzahlungen sind beruflich veranlasst und deshalb – wie die Aufwendungen für den Umzug selbst – in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Die Mietaufwendungen sind jedoch nur zeitanteilig abzugsfähig. Der unbegrenzte Werbungskostenabzug der doppelt geleisteten Mietzahlungen ist zeitlich auf die Umzugsphase beschränkt. Diese beginnt mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung und endet mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Bis zum tatsächlichen Umzug sind die Miete der neuen und danach die der bisherigen Familienwohnung als Werbungskosten abziehbar.

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