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4.1 Beförderung des Umzugsguts

Die Erstattung der notwendigen Kosten durch den Arbeitgeber für das Befördern des Umzugsguts von der bisherigen zur neuen Wohnung ist steuerfrei. Eine ggf. vom Umzugsspediteur in Rechnung gestellte Autobahnmaut ist ebenfalls steuerfrei.[1]

Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände sowie Haustiere. Das Umzugsgut muss am Tag vor dem Einladen im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Arbeitnehmers oder einer Person sein, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt.

Personen in häuslicher Gemeinschaft sind regelmäßig

  • Ehepartner,
  • Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsrechts,
  • ledige Kinder,
  • Stief- und Pflegekinder sowie
  • Pflegeeltern, wenn der Arbeitnehmer diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie
  • Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Arbeitnehmer aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend benötigt.
 
Hinweis

Verlobte und Lebensgefährten nicht berücksichtigungsfähig

Verlobte und Personen, die mit dem Berechtigten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben, stehen einem Ehepartner nicht gleich. Sie bleiben umzugskostenrechtlich unberücksichtigt.

Umzugsgut muss sich im Eigentum, Besitz oder Gebrauch befinden

Aufwendungen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, können höchstens insoweit berücksichtigt werden, als die Aufwendungen beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.

Umzugsgut, das sich ausschließlich im Gebrauch und/oder Eigentum des nicht berücksichtigungsfähigen Lebenspartners oder Verlobten befindet, ist aus dem Umzugsgut herauszurechnen. Ist dieses nicht möglich, sind 50 % des Umzugsvolumens auf den Lebenspartner oder Verlobten anzurechnen.

4.2 Erstattungsfähige Transportkosten

Zu den erstattungsfähigen Transportkosten zählen

  • Frachtkosten von Haus zu Haus,
  • Kosten für das Be- und Entladen des Fahrzeugs,
  • Kosten für im Einzelnen zu bezeichnende Nebenleistungen wie

    • Ab- und Aufschlagen der Möbel,
    • Ein- und Auspacken,
    • Packmaterial sowie
    • Abfuhr des Leermaterials.

Auch nachgewiesene Auslagen für eine Transportversicherung sind in Höhe von bis zu 2,5 Promille der maßgebenden Versicherungssumme bei Wertnachweis durch eine Hausratversicherungspolice erstattungs- bzw. abzugsfähig.

4.3 Umzug in Eigenregie

Bei einem Umzug ohne Inanspruchnahme eines Transportunternehmers sind folgende Aufwendungen erstattungsfähig:

  • die Mietkosten eines entsprechenden Transportfahrzeugs und
  • die anfallenden Kraftstoffkosten.

Bei Durchführung des Umzugs in Eigenregie mit einem kleineren Fahrzeug (z. B. Sprinter) in mehreren Fahrten darf der Arbeitgeber nicht mehr steuerfrei erstatten als bei Anmietung eines dem Umzugsgut entsprechenden Transporters angefallen wäre. Dieser Betrag ist durch einen entsprechenden Kostenvergleich zu ermitteln.

Aufwand für Umzugshelfer

Bei Umzügen ohne Inanspruchnahme eines Spediteurs (z. B. Umzüge in Eigenregie) werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen erstattet. Das gilt nicht, wenn die Arbeiten vom Berechtigten selbst oder von mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen durchgeführt werden.

4.4 Wohnungsbesichtigung

Eine Reise zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung kann vom Arbeitnehmer selbst oder von einer zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Person durchgeführt werden. Eine steuerfreie Erstattung der reisebedingten Aufwendungen ist ausschließlich zu diesem Zweck und nur für Reisen vom bisherigen an den künftigen Wohnort und zurück möglich.

Fahrtkosten begrenzt auf öffentliche Verkehrsmittel

Erstattungsfähig sind entweder

  • eine Reise von 2 Personen oder
  • 2 Reisen von jeweils einer Person

für die Fahrt vom bisherigen an den künftigen Wohnort und zurück bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Die billigste Fahrkarte ist die Fahrkarte für die kürzeste verkehrsübliche Strecke unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen. Bei der Deutsche Bahn AG ist die 2. Klasse die niedrigste Klasse. Kosten für Besichtigungsfahrten am neuen Wohnort sind begrenzt auf die Höhe der jeweils billigsten Fahrkarte des örtlichen öffentlichen Personennahverkehrs (z. B. 24-Stunden-Ticket).

Reisekosten begrenzt auf 2 Tage

Tage- und Übernachtungsgelder können je Reise höchstens für 2 Reisetage und 2 Aufenthaltstage nach den Reisekostengrundsätzen[1] steuerfrei gezahlt werden. Dies gilt jedoch nur, sofern nicht ein kürzerer Aufenthalt möglich ist.

4.5 Umzugsvorbereitung und Umzug

Berücksichtigungsfähig sind die Fahrtauslagen für eine Umzugsvorbereitungsreise des Arbeitnehmers, einer anderen, zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Person oder einer dritten Person zur bisherigen Wohnung zwecks Vorbereitung und Durchführung des Umzugs, in Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse, eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.

Die Fahrtauslagen für die Umzugsreise des Arbeitnehmers und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Pe...

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