Rz. 94

Will sich die Arbeitnehmerin gegen eine Kündigung wehren, so muss sie auch bei Bestehen des Sonderkündigungsschutzes nach § 17 innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist des § 4 KSchG Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erheben. Ein Verstoß gegen das absolute Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 ist ein sonstiger Unwirksamkeitsgrund i. S. d. § 4 Satz 1 KSchG. Dies gilt auch dann, wenn das KSchG auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar ist, etwa weil das Arbeitsverhältnis noch nicht länger als 6 Monate besteht (§ 1 Abs. 1 KSchG) oder die Arbeitnehmerin in einem Kleinbetrieb mit i. d. R. nicht mehr als 10 Arbeitnehmern tätig ist.

Die Klagefrist muss bei einem Vorgehen gegen jede schriftliche ordentliche oder außerordentliche Beendigungs- oder Änderungskündigung eingehalten werden. Hat der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung das Schriftformerfordernis des § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG, § 623 BGB nicht eingehalten, so gilt die Klagefrist nicht, sodass die Kündigung auch noch nach Ablauf von 3 Wochen angegriffen werden kann.

Dies gilt aber nicht bei einem Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 17 Abs. 2 Satz 2, in diesem Fall ist eine fristgerechte Klagerhebung erforderlich.

 

Rz. 95

Die Klagefrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung bei der Arbeitnehmerin. Da bei der Kündigung einer Schwangeren oder Wöchnerin die Rechtmäßigkeit der Kündigung von der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde abhängt, greift § 4 Satz 4 KSchG ein, sodass die Frist frühestens ab Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber der Arbeitnehmerin zu laufen beginnt. Wird der Arbeitnehmerin die Entscheidung der Behörde bekannt gemacht, muss sie die Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen erheben. Unterbleibt die Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung, kann der Arbeitnehmerin die Klage ohne Begrenzung durch die 3-Wochen-Frist bis zur Grenze der Verwirkung jederzeit geltend machen.[1] Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber keinen Antrag auf die Zulässigkeitserklärung der Kündigung gestellt hat.[2]

Dies gilt aber nur, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft/Entbindung hatte. War dies dem Arbeitgeber dagegen nicht bekannt, konnte die Arbeitnehmerin nicht von der Mitwirkung einer Behörde ausgehen, sodass sie auch kein Vertrauen in die Notwendigkeit der Mitteilung einer Behördenentscheidung entwickeln durfte. Daher ist in diesem Fall § 4 Satz 4 KSchG nicht anwendbar, sodass sie die Kündigung innerhalb der 3-Wochen-Frist angreifen muss.[3] Auch eine schwangere Arbeitnehmerin, die ihren Arbeitgeber hiervon erst nach Ausspruch der Kündigung innerhalb von 2 Wochen (§ 17 Abs. 1 Satz 1) von der Schwangerschaft in Kenntnis setzt, ist daher gehalten, innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG Klage zu erheben.[4] Zu ihrem Schutz greift jedoch § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG ein.[5]

Wird die Kündigungsschutzklage von der Arbeitnehmerin nicht fristgemäß erhoben, so gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam. War die Arbeitnehmerin trotz Anwendung aller ihr nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt an der rechtzeitigen Klagerhebung gehindert, so ist die Klage auf ihren Antrag hin nach § 5 Abs. 1 KSchG nachträglich zuzulassen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Schwangere unverschuldet erst nach Ablauf der Klagefrist von ihrer Schwangerschaft Kenntnis erlangt. In diesem Fall wird ihr eine kurze Überlegungsfrist eingeräumt, ob sie in Kenntnis dieses Umstands gegen die zuvor nicht rechtzeitig angegriffene Kündigung doch vorgehen will.[6] Ihr bleibt in diesem Fall aber nur der Weg über § 5 KSchG, da durch die nachträgliche Mitteilung von der Schwangerschaft die Klagefrist weder gehemmt noch unterbrochen wird.

[2] BAG, Urteil v. 3.7.2003, 2 AZR 487/02 für die Kündigung während der Elternzeit, NJW 2004, 244.
[5] ErfK/Kiel, § 4 KSchG, Rz. 23.

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