Rz. 29

Auch wenn der Arbeitgeber bei Zugang der Kündigung keine Kenntnis von der Schwangerschaft oder Entbindung hatte, so wird die Kündigung gleichwohl unzulässig, wenn die Arbeitnehmerin ihn davon noch innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung informiert.

Dabei muss sich aus der Mitteilung selbst entnehmen lassen, dass die Schwangerschaft schon bei Zugang der Kündigung bestand bzw. die Entbindung vorher erfolgte.[1] Beschränkt sich die Frau auf die Mitteilung "sie sei schwanger", so muss durch Auslegung geklärt werden, ob darin auch die Mitteilung einer bereits bei Zugang der Kündigung bestehenden Schwangerschaft enthalten ist.

Es genügt der Hinweis auf eine auch nur vermutete Schwangerschaft. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben (vgl. oben Rz. 19). Adressat der Mitteilung ist dabei wiederum der Arbeitgeber (vgl. oben Rz. 20).

Zwar kann der Arbeitgeber den Nachweis der Schwangerschaft auf seine Kosten verlangen, dieser muss aber nicht innerhalb der 2 Wochen beim Arbeitgeber vorliegen.[2]

 

Rz. 30

Die Mitteilung muss innerhalb einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen. Für die Berechnung der Frist gelten die §§ 187 ff. BGB, sodass die Frist bei Zugang der Kündigung an einem Mittwoch mit Ablauf des Mittwochs der übernächsten Woche endet. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so endet die Frist nach § 193 BGB erst am folgenden Werktag.

 
Praxis-Beispiel

Die Kündigung wird am Montag, den 2.2. abgeschickt und geht der Arbeitnehmerin am Mittwoch, den 4.2. zu. Die Mitteilung kann noch bis zum Ablauf des Mittwochs der übernächsten Woche, also bis Mittwoch, den 18.2. 24 Uhr, erfolgen.

 

Rz. 31

Die Frist beginnt unabhängig von der Kenntnis der Frau von der Schwangerschaft, selbst wenn die Kenntniserlangung noch während der Kündigungsfrist erfolgt.[3] Erfährt sie während der 2-Wochen-Frist von ihrer Schwangerschaft, verlängert sich die Frist nicht automatisch um den abgelaufenen Zeitraum, die Mitteilung muss innerhalb der Frist oder zumindest unverzüglich nach Kenntniserlangung erfolgen.[4] Vor Ablauf der 2-Wochen-Frist folgt auch aus § 5 Abs. 1 MuSchG keine Obliegenheit der Arbeitnehmerin zur Mitteilung der Schwangerschaft[5], sie darf die Frist vielmehr bis zum letzten Tag ausnutzen.

 

Rz. 32

Die Mitteilung muss dem Arbeitgeber tatsächlich innerhalb der 2-Wochen-Frist zugehen, allein die nur rechtzeitige Absendung durch die Arbeitnehmerin genügt nicht.[6]

Die Arbeitnehmerin kann die Schwangerschaft auch in einer Kündigungsschutzklage mitteilen, sofern diese innerhalb der Frist rechtzeitig zugestellt wird. Erfolgt die Zustellung aber verspätet, lehnt das BAG[7] eine Rückwirkung der verspäteten Zustellung gem. § 167 ZPO ab.

Erfolgt die Mitteilung nicht fristgemäß, verliert die Arbeitnehmerin ihren besonderen Kündigungsschutz endgültig, sofern nicht § 17 Abs. 1 Satz 2 eingreift.

[6] KR/Gallner, 13. Aufl. 2022, § 17 MuSchG, Rz. 80.
[7] BAG, Urteil v. 27.10.1983, 2 AZR 214/82, DB 1984, 1203; a. A. Nägele/Gertler, NZA 2010, 1377 unter Hinweis auf die gegenteilige Rechtsprechung des BGH bei materiell-rechtlichen Fristen.

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