Rz. 13

Zur analogen Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 soll es kommen, wenn zwischen den Anspruchsberechtigten über die Aufteilung der zur Verfügung stehenden Bezugsmonate bewusst oder unbewusst keinerlei Bestimmung getroffen und die Festlegung quasi in die Hände eines Dritten – der zuständigen Behörde – gelegt wird.[1] In diesem Fall soll über eine entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 eine hälftige Verteilung unter Zugrundelegung der Regelbezugsdauer erfolgen.[2]

 

Rz. 14

Zutreffend wird festgestellt, dass es sich bei dieser Konstellation vornehmlich um ein Problem theoretischer Natur handelt[3], zumal ein solcher Antrag die zuständige Behörde zu einer entsprechenden Beratung im Hinblick auf die fehlenden Angaben veranlassen wird.

Dennoch begegnet ein solcher Ansatz durchaus Bedenken. Zwar ist ein Antrag nicht erst dann wirksam, wenn er der zuständigen Behörde vollständig vorliegt. Es reicht auch aus, wenn das Anliegen des Antragstellers zumindest durch Auslegung identifizierbar ist.[4] Von den Antragstellern ist aber zu erwarten, dass sie sich zu den "essentialia negotii" eines Antrags und damit den für die Anspruchsprüfung wesentlichen Tatsachen äußern.

[5]

Im Gegensatz zu den von § 5 Abs. 2 erfassten Situationen fehlt es in der beschriebenen Konstellation gänzlich an einer Bestimmung der Bezugsmonate. Die Verteilung der Bezugsmonate zu gleichen Teilen auf die Berechtigten stellt sich somit nicht mehr als Korrektur, sondern als originäre Ausübung des den Berechtigten zustehenden Rechts auf Bestimmung der Bezugsmonate dar.

 

Rz. 15

Da die Bestimmung der Bezugsmonate für den Anspruch auf Eltern- und Betreuungsgeld wesentlich ist, dürfte insoweit ein Rückgriff auf §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I angezeigt sein, der auch im Rahmen des BEEG zur Anwendung gelangt.[6]

Dies mag zwar im Vergleich zu einer analogen Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 letztlich zu einer Versagung der Leistung unter Hinweis auf eine fehlende Mitwirkung führen und folglich dem Zweck des § 5 Abs. 2 insoweit zuwider laufen, als dieser gerade eine Bewilligung ohne zeitliche Verzögerung zulasten des Kindes sicherstellen soll. Sieht man aber in § 5 Abs. 2 Satz 2 analog kein gegenüber § 60 SGB I vorgehendes spezielleres Gesetz, ist kein Grund dafür ersichtlich, Berechtigte, die Leistungen nach dem BEEG in Anspruch nehmen möchten, im Vergleich zu sonstigen Sozialleistungsberechtigten besser zu stellen, indem man Erstere nicht mit ihren Mitwirkungspflichten konfrontiert.

[1] BEEG-EStG-BKGG/Hambüchen, § 5, Rz. 33.
[2] S. BEEG-EStG-BKGG/Hambüchen, § 5, Rz. 33.
[3] S. § 7 Abs. 1 S. 3 BEEG; vgl. BEEG-EStG-BKGG/Hambüchen, § 5, Rz. 33.
[4] Vgl. BeckOGK/Mutschler, § 18 SGB X, Rz. 8.
[6] Vgl. hierzu Senger, § 26, Rz. 11.

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