Rz. 39
Auf eine Kündigung nach § 21 Abs. 4 ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar, einer sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG bedarf die Kündigung daher nicht. Dies hat für den Arbeitgeber die positive Folge, dass er das Vorliegen einer sozialen Rechtfertigung der Kündigung durch verhaltens-, personen- oder betriebsbedingte Gründe nicht nachweisen muss. Der gekündigte Arbeitnehmer andererseits ist nicht gezwungen, die 3-wöchige Klagefrist des § 4 KSchG einzuhalten.[1]
Rz. 40
Die außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes geregelten Anforderungen an Kündigungen muss der Arbeitgeber dagegen beachten. So muss auch eine auf § 21 Abs. 4 gestützte Kündigung die Schriftform des § 623 BGB wahren, auch in diesem Fall muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nach § 102 BetrVG ordnungsgemäß beteiligen. Die Arbeitnehmer können sich auf einen bestehenden Sonderkündigungsschutz, etwa für Schwangere nach § 17 MuSchG oder Schwerbehinderte nach den §§ 168 ff. SGB IX, berufen, sodass der Arbeitgeber die dabei bestehenden Zustimmungspflichten einhalten muss.
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