Rz. 39

Auf eine Kündigung nach § 21 Abs. 4 ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar, einer sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG bedarf die Kündigung daher nicht. Dies hat für den Arbeitgeber die positive Folge, dass er das Vorliegen einer sozialen Rechtfertigung der Kündigung durch verhaltens-, personen- oder betriebsbedingte Gründe nicht nachweisen muss. Der gekündigte Arbeitnehmer andererseits ist nicht gezwungen, die 3-wöchige Klagefrist des § 4 KSchG einzuhalten.[1]

 

Rz. 40

Die außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes geregelten Anforderungen an Kündigungen muss der Arbeitgeber dagegen beachten. So muss auch eine auf § 21 Abs. 4 gestützte Kündigung die Schriftform des § 623 BGB wahren, auch in diesem Fall muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nach § 102 BetrVG ordnungsgemäß beteiligen. Die Arbeitnehmer können sich auf einen bestehenden Sonderkündigungsschutz, etwa für Schwangere nach § 17 MuSchG oder Schwerbehinderte nach den §§ 168 ff. SGB IX, berufen, sodass der Arbeitgeber die dabei bestehenden Zustimmungspflichten einhalten muss.

[1] Vgl. KR/Lipke-Bubach, 13. Aufl. 2022, § 21 BEEG, Rz. 72; ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 21 BEEG, Rz. 9; a. A. ArbG Berlin, Urteil v. 4.12.2013, 56 Ca 9425/13; HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 21 BEEG, Rz. 18 unter Berufung auf den Zweck der Regelung und den weiten Anwendungsbereich des § 23 KSchG.

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