Rz. 38

Das Arbeitsverhältnis kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Wochen, frühestens aber zum Ende der Elternzeit ausgesprochen werden. Dabei kann der Arbeitgeber die Kündigung auch früher aussprechen, bei Ausspruch der Kündigung muss das Arbeitsverhältnis insbesondere noch nicht beendet sein. Aus dem Zweck der Vorschrift – die Vermeidung einer Doppelbelastung des Arbeitgebers durch Entgeltzahlungen für 2 parallel bestehende Arbeitsverhältnisse – ergibt sich, dass die Formulierung "zum Ende der Elternzeit" nicht den Zeitpunkt des Ausspruchs, sondern den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung meint.[1]

§ 21 Abs. 4 verdrängt als Spezialnorm die gesetzliche Kündigungsfristenregelung des § 622 BGB. Dabei ist streitig, ob hierdurch auch die Möglichkeit verkürzter Kündigungsfristen für Aushilfen mit einer Beschäftigungsdauer bis zu 3 Monaten nach § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB ausgeschlossen wird.[2]

Aufgrund der Formulierung "mindestens" verdrängt § 21 Abs. 4 längere tarifliche Kündigungsfristen dagegen nicht. Dies gilt uneingeschränkt bei vorliegender Tarifbindung, bei nur arbeitsvertraglich vereinbarter Inbezugnahme der Tarifverträge wird man aufgrund des Regelungszwecks der Vorschrift eine ausdrückliche Verweisung der abweichenden Regelung auf § 21 Abs. 4 BEEG fordern müssen.[3]

[1] So auch APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 21 BEEG, Rz. 39; Brose/Weth/Volk/Schneider, 9. Aufl. 2020, § 21 BEEG, Rz. 43.
[2] Zweifelnd APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 21 BEEG, Rz. 40.
[3] So auch KR/Lipke-Bubach, 13. Aufl. 2022, § 21 BEEG, Rz. 70 gegen APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 21 BEEG, Rz. 40.

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