Rz. 12

Die Eltern können die Elternzeit auf jeweils 3 Zeitabschnitte verteilen. Eine Mindestlänge der einzelnen Zeitabschnitte ist nicht vorgeschrieben. Auch kurze Zeitabschnitte sind zulässig. Um hier einen Rechtsmissbrauch, z. B. zur Erlangung von Kündigungsschutz in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses (s. § 1 Abs. 1 KSchG) zu erlangen, müssen besondere Umstände hinzukommen. Die Ankündigungsfrist hängt davon ab, ob der jeweilige Zeitabschnitt vor oder ab dem 3. Geburtstag des Kindes beginnen soll; maßgeblich ist der gewünschte Beginn der Elternzeit, nicht der Tag der Inanspruchnahme. Die Frist beträgt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 je nachdem 7 oder 13 Wochen.

Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines 3. Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von 8 Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes liegen soll (§ 16 Abs. 1 Satz 7).

Voraussetzungen für eine solche Ablehnung sind also:

  • Es handelt sich um den 3. Abschnitt der Elternzeit.
  • Der Abschnitt beginnt nicht vor, sondern frühestens ab dem 3. Geburtstag des Kindes.
  • Es liegen dringende betriebliche Gründe für die Ablehnung vor.
  • Die Frist für die Ablehnung beträgt 8 Wochen nach Zugang der Inanspruchnahmeerklärung (der Tag des Zugangs der Erklärung zählt nicht mit; die Ablehnungserklärung muss dem Arbeitnehmer innerhalb der Frist zugehen).
  • Eine bestimmte Form ist erstaunlicherweise nicht vorgeschrieben; die Schriftform ist aber aus Gründen der Beweissicherung dringend zu empfehlen.
  • Ablehnungsbefugt ist nur der Arbeitgeber selbst oder sein in personellen Angelegenheiten erklärungsbefugter Vertreter, nicht aber ein Vorgesetzter.
 

Rz. 13

Dringende betriebliche Gründe für die Ablehnung liegen dann vor, wenn die Inanspruchnahme der Elternzeit zu diesem Zeitpunkt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt möglich ist. Bloße Unzweckmäßigkeit reicht nicht aus, vielmehr muss es unabweisbar sein, dass die Elternzeit hier nicht in Anspruch genommen werden kann. Die Anforderungen an die Ablehnungsgründe entsprechen von ihrer Bedeutung her der Ablehnung der Teilzeittätigkeit in der Elternzeit. Dabei ist immer eine einzelfallbezogene Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände erforderlich. Ein maßgebliches Kriterium ist dabei, ob der Arbeitnehmer durch eine Vertretungskraft ersetzt werden kann. Ist das der Fall, liegt i. d. R. kein dringender betrieblicher Grund vor.

Ansonsten können dringende betriebliche Gründe zur Ablehnung sein:

  • Der Arbeitnehmer übt eine wichtige Funktion aus und ist nicht ersetzbar, weil Vertretungskräfte nicht zu gewinnen sind oder in dieser Zeit nicht eingearbeitet werden können.
  • Die Elternzeit fällt in eine Zeit einer wichtigen betrieblichen Aufgabe und der Arbeitnehmer ist nicht sinnvoll ersetzbar (Beispiel: Endphase eines wichtigen Projekts, bei dem er Projektleiter ist).
  • Die Übertragung von Aufgaben auf andere Mitarbeiter ist nicht möglich, z. B.: weil diese auch schon vollständig ausgelastet sind. (Beispiel: Facharbeiter mit Spezialkenntnissen, für den sich keine Vertretungskraft finden lässt; angesichts des Arbeitskräftemangels machen die Kollegen schon zahlreiche Überstunden an der Grenze des arbeitszeitrechtlich Zulässigen).
 

Rz. 14

In der Regel wird der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber aber entgegenhalten können, dass seine Abwesenheit in den beiden ersten Phasen der Elternzeit auch möglich gewesen ist. Hier muss der Arbeitgeber dann darlegen, dass dies nur unter Inkaufnahme von erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen erfolgt ist. Dieses Argument ist dem Arbeitnehmer aber verwehrt, wenn er die 3. Phase der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber in Anspruch nimmt als die beiden ersten Zeitabschnitte, weil er zwischenzeitlich den Arbeitgeber gewechselt hat.[1] Insgesamt ist die Möglichkeit der Ablehnung eines 3. Zeitabschnittes durch den Arbeitgeber aber auf Ausnahmefälle begrenzt.

Eine andere Frage ist es, welche Folge es hat, wenn der Arbeitgeber den 3. Zeitabschnitt zu Recht abgelehnt hat. Sofern das Kind noch nicht das 8. Lebensjahr erreicht hat, kann der Arbeitnehmer ihn erneut beanspruchen; andernfalls ist er verfallen.

 

Rz. 15

Hat der Arbeitgeber den 3. Zeitabschnitt zu Unrecht abgelehnt, kann der Arbeitnehmer zum einen gerichtlich die Unwirksamkeit der Ablehnung geltend machen. Der Arbeitgeber hat dann die Voraussetzungen für die Ablehnung darzulegen und zu beweisen. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber zum Schadensersatz nach § 280 BGB verpflichtet sein. Dieser Schaden kann in erhöhten Betreuungskosten des Arbeitnehmers für das Kind bestehen. Ob eine "Nachgewährung" der Elternzeit über das 8. Lebensjahr hinaus gefordert werden kann, erscheint fraglich, weil der Gesetzgeber die Notwendigkeit der Betreuung eines Kindes bis zum 8. Lebensjahr begrenzt hat. Anders als beim zu Unrecht verweigerten Erholungsurlaub kann der Zweck der Elternzeit nicht mehr erreicht werden. Der Arbeitnehmer muss sich aber nicht a...

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