Rz. 6

Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der neue Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 Satz 9 verlangen, dass der Arbeitnehmer bei der Inanspruchnahmeerklärung eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers über die bereits genommene Elternzeit vorlegt. Damit kann der neue Arbeitgeber prüfen, ob und in welchem Umfang der Anspruch auf Elternzeit für ein konkretes Kind schon "verbraucht" ist.

 
Hinweis

Ein Arbeitgeberwechsel i. S. d. Vorschrift liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer für ein Kind Elternzeit in Anspruch nimmt, ab dessen Geburt er nicht ununterbrochen bei diesem Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist.

Die Bescheinigung kann bis zum Beginn der Elternzeit nachgereicht werden. Zwar ist die Bescheinigung nach dem Wortlaut bei der Anmeldung vorzulegen, aber eben nur auf Verlangen des neuen Arbeitgebers, sodass daraus geschlossen werden kann, dass sie nicht förmliche Voraussetzung für eine wirksame Anmeldung der Elternzeit ist und daher auch noch nachgereicht werden kann. Kommt der Arbeitnehmer dieser Pflicht nicht nach, ist die Rechtsfolge unklar. Es stellt sich dann insbesondere die Frage, ob er dann die Elternzeit nicht "antreten" darf. Er begeht zwar eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, weil er die Bescheinigung nicht vorlegt, aber wenn er tatsächlich noch Anspruch auf Elternzeit hat, kann er diese auch in Anspruch nehmen. Das ist deswegen gerechtfertigt, weil die Nichtvorlage der Bescheinigung unter Umständen auch darauf zurückzuführen ist, dass der frühere Arbeitgeber seiner Bescheinigungspflicht nicht nachkommt. Der Arbeitnehmer läuft allerdings Gefahr, dass er wegen unentschuldigten Fernbleibens gekündigt wird (nach Abmahnung!); dann hat er den Umstand, dass er noch Elternzeitansprüche hat, anderweitig nachzuweisen. Der Antritt einer Elternzeit ohne Vorlage der Bescheinigung ist aber immer eine Pflichtverletzung, die mindestens abgemahnt werden kann und bei hartnäckiger Verweigerung zu einer Kündigung führen kann. Kann der Arbeitnehmer die Elternzeit nicht antreten, weil der alte Arbeitgeber die Bescheinigung nicht ausgefüllt hat, macht sich der alte Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig.

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