Rz. 15

§ 4 Abs. 2 Satz 2 bestimmt, dass der Anspruch auf Elterngeld erst mit Ablauf des Monats endet, in dem eine seiner Voraussetzungen entfällt. Umfasst sind hiervon sowohl die anspruchsbegründenden als auch die anspruchsvernichtenden Voraussetzungen. Verstirbt etwa das Kind, für dessen Betreuung und Erziehung Elterngeld in Anspruch genommen wird, löst dieses Ereignis ein (vorzeitiges) Anspruchsende nach § 4 Abs. 2 Satz 2 aus. Durch § 4 Abs. 2 Satz 2 wird eine Rückforderung von Leistungen, die der Berechtigte für den Monat erhält, in dem zumindest das Fehlen einer Anspruchsvoraussetzung erstmalig zum Wegfall des Anspruchs führt, vermieden.[1]

§ 4 Abs. 2 Satz 2 dient demnach der Verwaltungsvereinfachung.[2] Die Regelung ist nicht für Anspruchsvoraussetzungen einschlägig, die insbesondere durch Anknüpfung an Durchschnittswerte auf den ganzen Monat bezogen sind. Diese Voraussetzungen sind entweder für den ganzen Monat erfüllt oder nicht (z. B. die Voraussetzung der wöchentlichen Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats nach § 1 Abs. 6 BEEG).[3]

[1] BT-Drucks. 16/1889 S. 24.
[2] Brose/Weth/Volk/Brose, § 4, Rz. 13.
[3] Richtlinien zum BEEG, 8/2023, S. 200.

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