Rz. 69

(Gesamt-)Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten von einer der Vertragsparteien gekündigt werden (§ 77 Abs. 5 BetrVG).

 

Rz. 70

Für die Kündigung einer im Rahmen der Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 BetrVG abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung ist der Gesamtbetriebsrat zuständig, auch, wenn sich dieser zwischenzeitlich im Rahmen von Umstrukturierungen neu konstituiert hat (LAG Düsseldorf, Urteil v. 28.4.2004, 17 Sa 1952/03[1]). Fällt der Gesamtbetriebsrat weg, so sind die Einzelbetriebsräte für die Kündigung der Gesamtbetriebsvereinbarung in ihrem jeweiligen Betrieb zuständig, falls nicht eine originäre Zuständigkeit eines existierenden Konzernbetriebsrats besteht.[2] In betriebsratslosen Betrieben ist die Kündigung gegenüber der gesamten Belegschaft zu erklären.[3]

 

Rz. 71

Gesamtbetriebsvereinbarungen, die aufgrund einer Beauftragung nach § 50 Abs. 2 BetrVG vom Gesamtbetriebsrat abgeschlossen wurden, können hingegen nur vom Betriebsrat gekündigt werden, es sei denn, der Gesamtbetriebsrat ist auch zur Kündigung ermächtigt worden.[4] Wem gegenüber der Arbeitgeber die Kündigung einer vom Gesamtbetriebsrat im Rahmen der Beauftragung (§ 50 Abs. 2 BetrVG) abgeschlossenen Betriebsvereinbarung zu erklären hat, wurde vom BAG offen gelassen (BAG, Urteil v. 6.11.2007, 1 AZR 826/06[5]). Es kann aber insoweit nichts anderes gelten als für das Kündigungsrecht auf Seiten des (Gesamt-)Betriebsrats.

 
Hinweis

Besteht aufseiten des Arbeitgebers Ungewissheit über den richtigen Adressaten der Kündigungserklärung, so empfiehlt sich vorsichtshalber eine Kündigungserklärung sowohl gegenüber dem jeweiligen Betriebsrat als auch gegenüber dem Gesamtbetriebsrat.

 

Rz. 72

Gilt eine Gesamtbetriebsvereinbarung in den im Rahmen eines Betriebsübergangs übergegangenen Betrieben im übernehmenden Unternehmen normativ weiter, so kann der Arbeitgeber die Gesamtbetriebsvereinbarung durch gleichzeitige Kündigung gegenüber allen Einzelbetriebsräten der übernommenen Betriebe kündigen. Sobald im Erwerberunternehmen nach § 47 BetrVG ein neuer Gesamtbetriebsrat errichtet ist, kommt allerdings nur dieser als Adressat für eine Kündigung der fortgeltenden Gesamtbetriebsvereinbarung infrage (BAG, Beschluss v. 18.9.2002, 1 ABR 54/01[6]).

 

Rz. 73

Gelten im Erwerberunternehmen Gesamtbetriebsvereinbarungen in dem fortgeführten Betrieb normativ als (Einzel-)Betriebsvereinbarung weiter, existiert dort aber kein Betriebsrat, so kann der Arbeitgeber die Vereinbarung durch einheitliche Erklärung gegenüber allen Arbeitnehmern kündigen (BAG, Beschluss v. 18.9.2002, 1 ABR 54/01[7]). Existiert in dem Betrieb hingegen ein Betriebsrat, so kann die Kündigung der Betriebsvereinbarung diesem gegenüber erklärt werden.

[1] NZA-RR 2004 S. 480, 481.
[2] Salamon, NZA 2007, S. 367, 370.
[3] Salamon, NZA 2007, S. 367, 370.
[4] Fitting, § 50 BetrVG Rz. 73.
[5] NZA 2008 S. 422, 423.
[6] NZA 2003 S. 670, 675.
[7] NZA 2003 S. 670, 674.

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