Rz. 154

Will er die Zustimmungsverweigerung nicht hinnehmen, muss er gem. § 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen, wenn er die Maßnahme dennoch durchführen will. Er darf die Maßnahme, wenn sie nicht ausnahmsweise gem. § 100 BetrVG vorläufig zulässig ist, zunächst nicht durchführen. Er würde sich sonst einem Aufhebungsverfahren und einer Erzwingung nach § 101 BetrVG aussetzen. Gegenstand eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung zu einer Einstellung oder Versetzung nach § 99 Abs. 4 ist die Frage, ob die beabsichtigte personelle Maßnahme aufgrund eines konkreten, an den Betriebsrat gerichteten Zustimmungsersuchens des Arbeitgebers angesichts der vom Betriebsrat vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig als endgültige Maßnahme zulässig ist.[1]

 

Rz. 155

Hat der Arbeitgeber Arbeitnehmer ohne die Zustimmung des Betriebsrats (endgültig) übernommen und tatsächlich in den Betrieb eingegliedert, kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats jedenfalls nach Abschluss dieser Übernahme nicht mehr ausgeübt werden. Hierzu müsste die Maßnahme, die der Betriebsrat als Einstellung ansieht, zunächst rückgängig gemacht werden. Es besteht in diesem Fall kein anerkennenswertes Interesse des Betriebsrats an einer gerichtlichen Feststellung, die Arbeitgeberin sei verpflichtet gewesen, ihn bei der Übernahme der Arbeitnehmer nach § 99 BetrVG zu beteiligen und seine Zustimmung einzuholen; ein diesbezüglicher Antrag kommt nur dann in Betracht, wenn anzunehmen wäre, dass entsprechende Streitfälle auch künftig auftreten werden (BAG, Beschluss v. 2.3.2004, 1 ABR 15/03[2]). Den Interessen des Betriebsrats trägt § 101 BetrVG in vollem Umfang Rechnung (BAG, Beschluss v. 21.2.2000, 1 ABR 30/00[3]).

[1] Richardi/Thüsing, § 99 Rz. 305.
[2] NZA 2004, 752.
[3] NZA 2001, 1033.

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