Rz. 111

Bei der Eingruppierung sind die vorgesehene Vergütungsgruppe und die Tatsachen, die deren Tätigkeitsmerkmale begründen, bei der Umgruppierung zusätzlich die bisherige Vergütungsgruppe anzugeben sowie, ob überhaupt welches Entgeltschema zugrunde gelegt wird. Eine Informationspflicht besteht ggf. auch über die Einordnung in eine Fallgruppe einer Lohngruppe, wenn damit unterschiedliche Rechtsfolgewirkungen verbunden sind (BAG, Beschluss v. 27.6.1993, 1 ABR 11/93[1]).

[1] NZA 1994, 952.

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