Rz. 1

Aufgabe des Betriebsrats im weitesten Sinn ist die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs gegenüber dem Arbeitgeber. Diese Aufgabe wird durch die einzelnen Vorschriften des BetrVG näher konkretisiert und hinsichtlich der einzelnen Aufgabenbereiche im Hinblick auf ihre Wahrnehmung jeweils in unterschiedlicher Weise ausgestaltet. Neben den Mitbestimmungsrechten in sozialen Angelegenheiten, den Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten in personellen Angelegenheiten und den Beteiligungsrechten in wirtschaftlichen Angelegenheiten obliegen dem Betriebsrat allgemeine Aufgaben, und er hat Rechte, die nicht vom Vorliegen bestimmter, konkreter Mitwirkungs- und Mitbestimmungsbefugnisse abhängig sind (vgl. BAG, Beschluss v. 27.6.1989, 1 ABR 19/88). Diese allgemeinen Aufgaben und Befugnisse konkretisieren den allgemeinen Schutzauftrag des Betriebsrats und sind vielfach Grundlage für die Wahrnehmung weitergehender Beteiligungsrechte.[1]

 

Rz. 2

§ 80 BetrVG ist eine der wichtigsten Vorschriften des BetrVG. Es beschreibt die allgemeinen Aufgaben (Abs. 1), gibt dem Betriebsrat umfassende Informationsrechte (Abs. 2) und enthält Regelungen über die Hinzuziehung von Sachverständigen, seit Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes am 18.6.2021 insbesondere auch beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz (Abs. 3). Der durch das BetrVG-Reformgesetz v. 23. Juli 2001 neu eingefügte Abs. 4 regelt schließlich die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und Sachverständigen. Die allgemeinen Aufgaben stehen selbstständig neben den in den einzelnen Abschnitten des BetrVG geregelten (speziellen) Befugnissen. Die Wahrnehmung der Aufgaben gehört zu den Pflichten des Betriebsrats.

 

Rz. 3

Die Vorschrift gilt auch für den Gesamtbetriebsrat, § 50 BetrVG, und den Konzernbetriebsrat, § 58 BetrVG, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Entsprechende Aufgaben weist das Gesetz auch der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu, § 70 BetrVG.[2]

 

Rz. 4

Die in der Vorschrift genannten Aufgaben obliegen dem Betriebsrat hinsichtlich der Arbeitnehmer des Betriebs i. S. v. § 5 Abs. 1 BetrVG, d. h. auch hinsichtlich der außertariflichen (AT-)Angestellten (BAG, Beschluss v. 6.5.2003, 1 ABR 13/02) und auch hinsichtlich der sog. Ein-Euro-Jobber.[3] Unerheblich ist, ob ein im Einzelfall betroffener Arbeitnehmer des Betriebs den Betriebsrat mitgewählt hat, im Zeitpunkt der Betriebsratswahl dem Betrieb bereits angehörte oder möglicherweise zu Unrecht nicht als Wahlberechtigter zur Wahl zugelassen worden war. Nicht erfasst werden aber grundsätzlich die leitenden Angestellten i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG. Wenn der Betriebsrat die Eigenschaft bestimmter Mitarbeiter als leitende Angestellte pauschal bezweifelt, besteht generell kein Anspruch aus § 80 Abs. 1 BetrVG auf Vorlage der Arbeitsverträge der entsprechenden Mitarbeiter. Für die fehlende Eigenschaft als leitende Angestellte muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen, und es muss vorgetragen werden, welche Zweifel anhand der Arbeitsverträge geklärt werden sollen (Hessisches LAG, Beschluss v. 28.10.2004, 9 TaBV 38/04[4]). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn Anknüpfungskriterium nicht die Arbeitnehmereigenschaft ist. So obliegen dem Betriebsrat z. B. nach § 75 Abs. 1 BetrVG (allgemeine) Überwachungsaufgaben für "alle im Betrieb tätigen Persone"n.

 

Rz. 5

Der Zuständigkeit des Betriebsrats entzogen sind allerdings Arbeitsverhältnisse, die ausschließlich im Ausland vollzogen werden. Wegen des Territorialitätsprinzips findet das BetrVG auf derartige Arbeitsverhältnisse keine Anwendung.

 
Hinweis

Vom BetrVG erfasst werden allerdings Mitarbeiter, bei deren Tätigkeit es sich um eine "Ausstrahlung" des Inlandsbetriebs handelt. Dazu erforderlich ist eine Beziehung zum Inlandsbetrieb, die es rechtfertigt, die Auslandstätigkeit der im Inland entfalteten Betriebstätigkeit zuzurechnen. Dies ist bei einer ständigen Beschäftigung im Ausland regelmäßig nicht der Fall (BAG, Urteil v. 24.5.2018, 2 AZR 54/18).

Eine Zuordnung zu einer (inländischen) Arbeitsorganisation liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in diese eingegliedert ist. Hierfür ist kennzeichnend, dass er hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Inhalt der übernommenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht von Personen unterliegt, die in der im Inland gelegenen Betriebsstätte tätig sind. Dies gilt auch im Falle einer Auslandstätigkeit. Der inländische Arbeitgeber muss gegenüber dem im Ausland tätigen Arbeitnehmer eine betriebsverfassungsrechtlich relevante (und sei es eine partielle) Arbeitgeberstellung tatsächlich eingenommen haben (BAG, Urteil v. 24.5.2018, 2 AZR 54/18, Rn. 13).

[1] MünchArbR/Arnold, 5. Aufl. 2022, § 313 Rz. 5.
[2] Fitting, 31. Aufl. 2022, § 80 Rz. 2.
[3] Vgl. Engels, NZA 2007, 8
[4] Vgl. dazu auch unten Rz. 44.

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