3.1 Allgemeines

 

Rz. 22

§ 70 Abs. 2 BetrVG verpflichtet den BR, die JAV rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (Abs. 2 Satz 1) und diese Unterrichtung durch die Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu ergänzen (Abs. 2 Satz 2). Die Regelung soll dazu dienen sicherzustellen, dass die JAV ihre Aufgaben sachgerecht erledigen kann.

3.2 Unterrichtung

 

Rz. 23

Die Pflicht des BR, die JAV zu unterrichten, bezieht sich auf alle Umstände und Tatsachen, die die gesetzlichen Aufgaben der JAV betreffen. Dazu gehören neben den allgemeinen Aufgaben des § 70 Abs. 1 BetrVG auch alle Angelegenheiten, die die Belange von Jugendlichen oder Auszubildenden in besonderer Weise oder überwiegend berühren und bei denen die JAV gem. § 67 BetrVG ein Recht zur Teilnahme an den BR-Sitzungen hat (zu den Voraussetzungen des Teilnahmerechts s. im Einzelnen Kommentierung zu § 67 BetrVG). Zu unterrichten ist die JAV nicht nur über Tatsachen, der BR hat ihr auch ggf. Rechtsauskünfte zu geben.[1]

 

Rz. 24

Der BR hat die JAV von sich aus zu unterrichten. Ein entsprechender Antrag der JAV ist nicht erforderlich.

Die Unterrichtung kann formlos und damit auch mündlich erfolgen.

Sie ist rechtzeitig, wenn die JAV die ihr im Rahmen der Unterrichtung zu machenden Mitteilungen so zeitnah erhält, dass sie diese bei der Durchführung ihrer Arbeit, insbesondere bei der Beschlussfassung berücksichtigen kann.

 

Rz. 25

Die Unterrichtung muss umfassend sein. Sie hat daher alle Umstände zu enthalten, die für eine ordnungsgemäße Meinungsbildung der JAV erforderlich sind. Welche dies konkret sind, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls. Hierüber hat der BR zu entscheiden.

 

Rz. 26

Der BR darf die JAV nicht unterrichten über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Das gilt auch dann, wenn diese gerade für die Jugendlichen oder Auszubildenden von Bedeutung sind. Dies folgt aus § 79 Abs. 1 Satz 4 BetrVG, in dessen Ausnahmebestimmungen die JAV nicht aufgenommen wurde.[2]

[1] Richardi/Annuß, § 70 BetrVG Rz. 19.
[2] S. dazu auch Fitting/Schmidt u. a., § 70 BetrVG Rz. 22 m. w. N.

3.3 Vorlage von Unterlagen

 

Rz. 27

Der BR ist gem. § 70 Abs. 2 Satz 2 BetrVG verpflichtet, seine Unterrichtung durch die Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu ergänzen, sofern die JAV dies verlangt. Die Vorlagepflicht besteht grundsätzlich für alle Aufgaben, die die JAV wahrzunehmen hat. Voraussetzung ist, dass die Unterlagen zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind. Der BR ist zudem nur verpflichtet, solche Unterlagen vorzulegen, die ihm gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur Verfügung gestellt worden sind bzw. deren Zurverfügungstellung er gem. dieser Vorschrift verlangen kann.[1] Eine Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bzw. persönliche Angaben enthalten, hat der BR nicht.

 

Rz. 28

 
Praxis-Beispiel

Beispiele für vorzulegende Unterlagen:

  • Rechtsvorschriften, die für die Arbeit der JAV erforderlich sind
  • Ausbildungspläne
  • Mitteilungen von Behörden betreffend Jugendliche und Auszubildende
 

Rz. 29

Die Unterlagen sind der JAV zur Verfügung zu stellen. Es reicht daher nicht aus, wenn der BR der JAV die Unterlagen nur zur Einsichtnahme vorlegt, er muss sie ihr vielmehr auf Zeit überlassen.

 

Rz. 30

Die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen besteht, anders als die Pflicht zur Unterrichtung der JAV, nur dann, wenn die JAV die Vorlage ausdrücklich verlangt.

 

Rz. 31

Verletzt der BR seine Pflicht gem. § 70 Abs. 2 BetrVG, kann darin – insbesondere bei wiederholter Pflichtverletzung – ein grober Verstoß i. S. d. § 23 BetrVG liegen, der ggf. zur Auflösung des BR berechtigt.[2]

[1] Richardi/Annuß, § 70 BetrVG Rz. 24.
[2] Richardi/Annuß, § 70 BetrVG Rz. 31.

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