Rz. 29

§ 67 Abs. 2 Satz 2 BetrVG regelt, dass der BR dann, wenn er sich von sich aus mit einer Angelegenheit befassen will, die besonders Jugendliche und Auszubildende betrifft, diese zuvor der JAV zur Beratung zuleiten soll. I. d. R. geschieht dies durch den Vorsitzenden des BR, der dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Vorbereitung der Sitzung zu veranlassen hat. Dadurch soll erreicht werden, dass die JAV ihre Sicht der Dinge in der BR-Sitzung darstellen und ihre Interessen angemessen vertreten kann. Berät die JAV die Angelegenheit nicht vorab, hindert dies die wirksame Beschlussfassung durch den BR nicht. Die vorherige tatsächliche Befassung durch die JAV ist nicht Voraussetzung für eine wirksame Beschlussfassung, es genügt, wenn sie Gelegenheit zur Vorbefassung erhalten hat.[1]

 

Rz. 30

An der Sitzung des BR, in der über die Angelegenheit beraten und ggf. beschlossen werden soll, können die Mitglieder der JAV gem. § 67 Abs. 2 BetrVG mit beratender Stimme teilnehmen. Sie müssen zu der Sitzung geladen werden.

[1] Richardi/Annuß, § 67BetrVG Rz. 34.

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