Rz. 17

Das Arbeitsgericht hat im Beschlussverfahren gem. § 2a, §§ 80 ff. ArbGG über Streitigkeiten, die sich aus Aussetzungsanträgen oder aus der Aussetzung ergeben, zu entscheiden. Ggf. kommt auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht, z. B. um die Aussetzung des Beschlusses zu sichern oder eine rechtzeitige neue Beschlussfassung zu gewährleisten.[1]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 35 BetrVG Rz. 34.

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