2.1.7.1 Allgemeines

 

Rz. 42

§ 65 Abs. 1 verweist schließlich auch auf die Regelungen in §§ 40 und 41 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der JAV entstehenden Kosten zu tragen und die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen (§ 40 BetrVG). Für die Arbeit der JAV dürfen keine Leistungen oder Beiträge erhoben werden (§ 41 BetrVG).

2.1.7.2 Erstattungsfähige Kosten und Aufwendungen

 

Rz. 43

Der Arbeitgeber hat sowohl die sachlichen als auch die persönlichen Kosten der Tätigkeit der JAV und seiner Mitglieder zu tragen. Bei den sachlichen Kosten handelt es sich i. d. R. um die sog. Geschäftsführungskosten, also alle Kosten, die zu einer sachgerechten und ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der JAV erforderlich sind. Hierzu können auch die Kosten für einen Rechtsanwalt gehören, der im Rahmen einer Prozessvertretung zur Wahrnehmung der Rechte der JAV tätig wird. Die Kosten für eine gesonderte Tätigkeit eines vom Betriebsrat beauftragten Rechtsanwalts in einem Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG (Schutz Auszubildender in besonderen Fällen) sind i. d. R. nicht erstattungsfähig. Dies folgt aus dem Umstand, dass die JAV kein selbständiges Mitwirkungsorgan ist (BAG, Beschluss v. 18.1.2012, 7 ABR 83/10[1]).

Zu den persönlichen Kosten der Tätigkeit der JAV gehören die Aufwendungen, die den einzelnen Mitgliedern durch die Amtsausübung entstehen. Geht ein Mitglied der JAV zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben Zahlungspflichten ein, hat der Arbeitgeber diese nach Maßgabe des § 40 BetrVG zu erstatten (BAG, Beschluss v. 5.4.2000, 7 ABR 6/99[2]).

[1] NZA 2012, 683.
[2] NZA 2000, 1178; s. im Einzelnen zu den erstattungsfähigen Kosten und Aufwendungen im Übrigen die Kommentierung zu § 40 BetrVG.

2.1.7.3 Geltendmachung von Ansprüchen

 

Rz. 44

Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung von Kosten und Aufwendungen gegenüber dem Arbeitgeber ist im Streitfall nicht Sache der JAV, sondern des BR. Dieser muss zuvor einen entsprechenden Beschluss fassen.[1]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 65 BetrVG Rz. 19; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.05.2017, 1 TaBV 48/16.

2.1.7.4 Umlageverbot

 

Rz. 45

§ 41 BetrVG i. V. m. § 65 Abs. 1 BetrVG verbietet es, für die Arbeit der JAV von den Arbeitnehmern Leistungen oder Beiträge zu erheben.

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