Rz. 16

Gem. § 63 Abs. 2 BetrVG ist der Wahlvorstand spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der JAV vom Betriebsrat zu bestellen. Geschieht dies nicht, greift die Regelung des § 63 Abs. 3 BetrVG. Danach kann, wenn der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht bestellt, der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Darüber hinaus kommt die Bestellung durch das Arbeitsgericht in Betracht. In diesen Fällen, die im Einzelnen unten unter Rz. 17 ff. dargestellt werden, beträgt die Frist 6 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der JAV.

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