Rz. 15

Gem. § 61 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist in die JAV nicht wählbar, wer bereits Mitglied des Betriebsrats ist. Dieses Verbot der Doppelmitgliedschaft gilt nur für Betriebsratsmitglieder, nicht für Ersatzmitglieder des Betriebsrats. Letztere sind in die JAV wählbar, allerdings nur, solange sie nicht für ein verhindertes oder ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied in den Betriebsrat nachgerückt sind.[1] Rückt ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nach, verliert es die Wählbarkeit zur JAV und scheidet damit gem. § 65 i. V. m. § 24 Abs. 1 BetrVG automatisch aus der JAV aus. Dies gilt auch dann, wenn das Ersatzmitglied nur vorübergehend für ein zeitweilig verhindertes Betriebsratsmitglied – etwa für eine Sitzung – in den Betriebsrat nachrückt. Das Ausscheiden aus der JAV ist nach h. M. in Rechtsprechung und Literatur[2] endgültig. Scheidet das Ersatzmitglied aus dem Betriebsrat aus, weil das Betriebsratsmitglied selbst nicht mehr verhindert ist, so tritt es nach seinem Ausscheiden aus dem Betriebsrat nicht wieder in die JAV ein. Vor diesem Hintergrund ist jedem Mitglied der JAV und jedem Kandidaten für die JAV, das/der gleichzeitig Ersatzmitglied des Betriebsrats ist, dazu zu raten darüber nachzudenken, bei einer nur vorübergehenden Verhinderung des Betriebsratsmitglieds die Ersatzmitgliedschaft – endgültig – niederzulegen, um seine Mitgliedschaft bzw. Kandidatur in der/für die JAV nicht zu gefährden.

An der Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 2 BetrVG hat sich durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz nichts geändert.

 

Rz. 16

Ein Mitglied des Betriebsrats ist, wie ausgeführt, in die JAV nicht wählbar. Aus diesem Grund kann es auch nicht für die JAV kandidieren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es zuvor die Mitgliedschaft im Betriebsrat niederlegt. Ob dies ratsam ist, hängt nicht zuletzt auch von den Chancen des betroffenen Arbeitnehmers ab, im Fall seiner Kandidatur auch in die JAV gewählt zu werden. Diese Risikoabwägung muss der Arbeitnehmer im Vorfeld treffen.

Für den umgekehrten Fall ist dies dagegen nicht erforderlich. Die Mitgliedschaft in der JAV schließt eine Kandidatur für den Betriebsrat nicht aus. Erst dann, wenn das Mitglied der JAV in den Betriebsrat gewählt wird und die Wahl annimmt, verliert es gem. § 65 i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG die Wählbarkeit zur JAV und scheidet aus ihr aus. In diesem Fall ist somit die Mitgliedschaft in einer Vertretung sicher.

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 61 BetrVG Rz. 14 m. w. N.
[2] Vgl. zum Meinungsstand im Einzelnen Fitting/Schmidt u. a., § 61 BetrVG Rz. 14.

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