Rz. 38

Umstrukturierungsmaßnahmen auf Ebene der im Konzern organisierten Unternehmen können Auswirkungen auf den Konzernbetriebsrat haben. Zwar bleibt der Konzernbetriebsrat als solches grundsätzlich bestehen, wenn nach Errichtung des Konzernbetriebsrats ein Unternehmen in den Konzern eintritt oder ihn verlässt.[1]  Veränderungen innerhalb der Konzernzusammensetzung führen aber ggf. zu einer Veränderung der Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats, da ein in den Konzernverbund eintretendes Unternehmen erstmals in den Konzernbetriebsrat Mitglieder zu entsenden bzw. ein aus dem Konzernverbund wieder austretendes Unternehmen bereits in den Konzernbetriebsrat entsandte Mitglieder wieder abzuziehen hat.[2] Diese Rechtslage entspricht im Grundsatz der Situation, wie sie sich bei Umstrukturierungsmaßnahmen im Hinblick auf den Gesamtbetriebsrat stellt.[3]

 

Rz. 39

Zu einer Beendigung des Amts eines Konzernbetriebsrats kommt es demgegenüber vor allem dann, wenn infolge des Ausscheidens von Unternehmen aus dem Konzern dieser selbst zu bestehen aufhört oder in ihm nicht mindestens zwei Gesamtbetriebsräte (bzw. funktionell zuständige Betriebsräte i. S. d. § 54 Abs. 2 BetrVG) fortbestehen. Das Amt des Konzernbetriebsrats endet ferner, wenn nicht mehr mindestens 50 % der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen durch Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte vertreten sind. Andernfalls würde der Konzernbetriebsrat "ewig" bestehen, obwohl das gesetzlich vorgeschriebene Quorum für seine Errichtung weggefallen und für seine Auflösung nicht mehr erreicht werden kann.[4] Schließlich kommt es auch dann zu einer Beendigung des Konzernbetriebsratsamts, wenn der Konzern, für den bislang der Konzernbetriebsrat errichtet war, in einen anderen Konzern integriert wird.[5]  Hiervon besteht nur dann eine Ausnahme, wenn die bisherige Konzernobergesellschaft nach der Integration zumindest als Teilkonzernspitze weiter besteht (sog. Konzern im Konzern)[6].

[1] Fitting, § 54 BetrVG Rz. 51; Richardi/Annuß, § 54 BetrVG Rz. 51.
[2] Fitting, § 57 BetrVG Rz. 7; Richardi/Annuß, § 54 BetrVG Rz. 51.
[3] Vgl. Lembke/Fesenmeyer, § 47 BetrVG Rz. 15 ff.
[4] HWK/Hohenstatt/Dzida, § 54 BetrVG Rz. 16; Richardi/Annuß, § 54 BetrVG Rz. 53.
[5] Richardi/Annuß, § 54 BetrVG Rz. 52.
[6] HWK/Hohenstatt/Dzida, § 54 BetrVG Rz. 16; GK-BetrVG/Franzen, § 54 Rz. 62.

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