Rz. 71

Dem Betriebsrat sind alle erforderlichen Gesetzestexte in der jeweils geltenden Fassung zu überlassen. Ferner ist weitere Fachliteratur zu überlassen bzw. zur Mitbenutzung zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat hat insbesondere einen Anspruch auf Überlassung eines Kommentars zum BetrVG in der neuesten Auflage (BAG, Beschluss v. 26.10.1994, 7 ABR 15/94[1]). Art und Umfang der Fachliteratur und die Frage der Mitbenutzung oder Überlassung richten sich nach den dargelegten Geschäftsbedürfnissen des konkreten Betriebsrats sowie seinen jeweiligen Aufgaben unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten.

 

Rz. 72

Die zur alleinigen Nutzung überlassene Literatur kann der Betriebsrat innerhalb eines gerichtlich überprüfbaren Ermessensspielraums selbst auswählen. Der Arbeitgeber ist bei der Beschaffung aber nur an berechtigte Wünsche gebunden. Die gleichen Grundsätze sind für den Bezug von Fachzeitschriften heranzuziehen. Ein Anspruch auf den Bezug einer Fachzeitschrift, die in geordneter Fassung den Zugang zu arbeitsrechtlichen Problemen ermöglicht, besteht auch dann, wenn dem Betriebsrat über einen Internetzugang zwar umfassende Informationen zugänglich sind, jedoch nur in unstrukturierter Form (BAG, Beschluss v. 19.3.2014, 7 ABN 91/13 bezüglich der Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb"). Zur erforderlichen Literatur gehört nicht der regelmäßige Bezug der Tagespresse (BAG, Beschluss v. 29.11.1989, 7 ABR 42/89[2]). Der Betriebsrat kann verlangen, dass jedem seiner Mitglieder ein Exemplar des "Kittner, Arbeits-und Sozialordnung" zur Verfügung gestellt wird. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, den Betriebsrat oder einzelne Mitglieder auf die Nutzung des Internets zu verweisen.[3]

[1] NZA 1995, 386.
[2] NZA 1990, 448.
[3] ArbG Darmstadt, Beschluss v. 27.5.2020, 1 BV 20/20.

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