Rz. 13

Gemäß § 121 Abs. 2 BetrVG darf die Geldbuße, die verhängt werden kann, 10.000 EUR nicht überschreiten. Sie muss auf der anderen Seite mindestens 5 EUR betragen, § 17 Abs. 1 OWiG. Gemäß § 17 Abs. 3, 4 OWiG sind bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, die Schwere des Vorwurfs und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Stellt die Verletzung der Informationspflicht nach § 121 gleichzeitig eine Straftat dar (insbesondere nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG), darf gemäß § 21 OWiG eine Geldbuße nur dann verhängt werden, wenn keine Bestrafung erfolgt. Die Verhängung einer Geldbuße und einer Geldstrafe für ein und dieselbe Tat ist nicht zulässig.

 

Rz. 14

Bei juristischen Personen oder bei Personenvereinigungen kann die Geldbuße nicht nur gegen Organmitglieder und vertretungsberechtigte Gesellschafter, sondern gemäß § 30 Abs. 4 OWiG ggf. auch gegen die juristische Person oder Personenvereinigung selbst verhängt werden.

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