Rz. 11

Das Kündigungsschutzgesetz definiert den Begriff der Verwaltung ebenso wenig wie den des Betriebs. Die Formulierung "Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts" in § 23 Abs. 1 Satz 1 KSchG lässt offen, ob außer auf Betriebe des privaten Rechts und Verwaltungen des öffentlichen Rechts auch auf Betriebe des öffentlichen Rechts und Verwaltungen des privaten Rechts abzustellen ist. Jedenfalls sieht § 23 Abs. 1 Satz 1 KSchG ungeachtet der Rechtsform im Einzelfall grds. die Anwendung der beiden ersten Abschnitte des Kündigungsschutzgesetzes sowohl für den Bereich der Privatwirtschaft als auch den des öffentlichen Dienstes vor.[1] Unter Berücksichtigung des Zwecks der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG und der Gesetzeshistorie und -systematik sei nach Auffassung der Rechtsprechung trotzdem im Bereich des öffentlichen Dienstes grds. nicht auf den Begriff des Betriebs abzustellen.[2]

Diese generelle Feststellung lässt sich allerdings nicht auf Eigen- und Regiebetriebe der öffentlichen Hand übertragen.[3] Hier bleibt nach zutreffender Ansicht Raum für eine Anwendung des Betriebsbegriffs (s. dazu Rz. 3 ff.). Bedienen sich Verwaltung, aber auch Religionsgemeinschaften der Privatautonomie, unterliegen sie demgegenüber generell den für Betriebe geltenden Grundsätzen.[4]

 

Rz. 12

Unter Verwaltungen des öffentlichen Rechts versteht man alle organisatorischen Einheiten der Exekutiven. Darunter fallen Verwaltungsbehörden, Anstalten, Gerichte, Stiftungen, Rundfunkanstalten oder sonstige Einrichtungen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Dies gilt auch für Verwaltungen eines ausländischen Staats, die in Deutschland die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KSchG erfüllen, wenn nach dem Arbeitsvertrag deutsches Kündigungsrecht anzuwenden ist.[5] Etwas anderes kann sich ausnahmsweise aus bestehenden völkerrechtlichen Abkommen ergeben. So erfolgt z. B. bei der Stationierung von Streitkräften im Anwendungbsbereich des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) eine autonome Bestimmung der Dienststellen durch die Entsendestaaten.[6]

 

Rz. 13

Der Begriff der Verwaltung des § 23 Abs. 1 KSchG ist nicht dem personalvertretungsrechtlichen Begriff der Dienststelle gleichzusetzen.[7] Bei nachgeordneten Dienststellen einer größeren öffentlichen Verwaltung ist im Rahmen von § 23 Abs. 1 KSchG allein auf Letztere abzustellen, d. h. bei Mehrstufigkeit auf die organisatorische Einheit, in der mehrere Dienststellen zu einer administrativen Hierarchie zusammengefasst werden.[8] Jedenfalls solche Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit aufweisen, sind dabei als "Verwaltung" einzustufen.[9]

[1] So BAG, Urteil v. 23.4.1998, 2 AZR 489/97, NZA 1998, 995, 996; KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, § 23 KSchG, Rz. 35; Löwisch/Schlünder/Spinner/Löwisch, KSchG, 11. Aufl. 2018, § 23 KSchG, Rz. 8 ff.
[3] Vgl. Denecke, RdA 1955, 401, 404.
[5] BAG, Urteil v. 23.4.1998, 2 AZR 489/97, NZA 1998 S. 995; BAG, Urteil v. 29.10.1998, 2 AZR 698 und 2 AZR 759/97, juris – "italienische Kulturinstitute".
[6] BAG, Urteil v. 27.7.2017, 2 AZR 476/16, EzA-SD 2018, Nr. 1, 3.
[7] Vgl. BAG, Urteil v. 26.1.1984, 2 AZR 593/82, juris.
[8] BAG, Urteil v. 23.4.1998, 2 AZR 489/97, NZA 1998, 995; BAG, Urteil v. 29.10.1998, 2 AZR 698 und 2 AZR 759/97, juris.

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