Rz. 31

Gibt der Arbeitnehmer nach rechtskräftigem Obsiegen im Kündigungsschutzprozess überhaupt keine Erklärung ab, besteht das alte Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten fort.[1] Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer die Wochenfrist verpasst und die Erklärung erst verspätet abgibt bzw. diese dem alten Arbeitgeber verspätet zugeht. Eine verspätete Erklärung kann nach § 140 BGB aber regelmäßig in eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers umgedeutet werden.[2] Auch durch eine nur versehentlich verspätet abgegebene Fortsetzungsverweigerungserklärung wird aber der Annahmeverzug des Arbeitgebers entsprechend § 297 BGB beendet, weil der Arbeitnehmer damit zum Ausdruck bringt, nicht mehr leistungsbereit zu sein.

 
Hinweis

Der Annahmeverzug des alten Arbeitgebers endet bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses erst, wenn er den Arbeitnehmer zur Arbeitsaufnahme aufgefordert hat.[3]

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