Rz. 21

Die Frist beginnt mit der Rechtskraft des der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteils.

 

Rz. 22

Ein erstinstanzliches Urteil in einem Kündigungsschutzverfahren wird mit Ablauf der Berufungsfrist rechtskräftig, sofern vom Arbeitgeber nicht Berufung eingelegt wird (§ 705 Satz 1 ZPO). Die Berufungsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von 5 Monaten nach der Urteilsverkündung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG).

 

Rz. 23

Ein zweitinstanzliches Urteil des Landesarbeitsgerichts wird rechtskräftig mit Ablauf der Revisionsfrist oder der Frist für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 705 ZPO). Auch die Revisionsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von 5 Monaten nach der Urteilsverkündung (§ 74 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG). Die Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde beträgt einen Monat; sie beginnt mit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils (§ 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Bei Erfolglosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das BAG rechtskräftig (§ 72a Abs. 5 Satz 6 ArbGG).

 

Rz. 24

Ein Urteil des BAG wird mit seiner Verkündung rechtskräftig, sofern der Rechtsstreit nicht an das LAG zurückverwiesen wird.

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