Rz. 19

§ 12 KSchG schreibt für die Erklärung des Arbeitnehmers, das alte Arbeitsverhältnis trotz Obsiegens im Kündigungsschutzprozess nicht fortsetzen zu wollen, keine bestimmte Form vor. Da die Nichtfortsetzungserklärung aber als Ausübung eines gesetzlichen Sonderkündigungsrechts anzusehen ist (Rz. 1), bedarf sie nach § 623 BGB der Schriftform.[1]

 
Hinweis

Eine Übermittlung der Nichtfortsetzungserklärung durch E-Mail wahrt die Schriftform nicht und ist deshalb nicht ausreichend. Dies gilt auch, wenn die Erklärung am Ende mit der elektronischen Signatur des Arbeitnehmers versehen wird. Nach § 623 BGB ist die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen.

Auch eine Übermittlung per Fax ist nicht ausreichend. Eine per Telefax übermittelte schriftliche Erklärung genügt § 126 Abs. 1 BGB nicht, da die vom Empfangsgerät hergestellte Telekopie lediglich die Ablichtung der Originalunterschrift wiedergibt.[2] Im Prozessrecht ist allerdings auf der Grundlage besonderer gesetzlicher Regelungen die Übermittlung per Telefax ausreichend (vgl. z. B. § 130 Nr. 6, § 174 Abs. 2 Satz 1, § 174 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Für die zivilrechtlichen Anforderungen des § 126 BGB ist dies nach Auffassung des BAG aber unbeachtlich. Die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts seien von denen des Prozessrechts strikt zu unterscheiden. So könnten Formvorschriften des bürgerlichen Rechts wegen der Eigenständigkeit des Prozessrechts weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozesshandlungen angewendet werden (GmS-OGB).[3] Die sog. Warnfunktion des Schriftformerfordernisses soll gerade eine gewisse Hürde für die Willenserklärung schaffen und nicht deren vereinfachte und beschleunigte Abgabe ermöglichen.[4]

Eine arbeitnehmerseitige ordentliche Kündigung lässt sich wegen der für den Arbeitnehmer nachteiligen Folgen des § 12 Satz 4 KSchG nicht in eine Nichtfortsetzungserklärung umdeuten.[5]

[1] Vgl. Lembke, § 623 BGB Rz. 22.
[2] BAG, Urteil v. 17.12.2015, 6 AZR 709/14, NZA 2016, 361; vgl. näher auch Lembke, § 623 BGB Rz. 73.
[3] Beschluss v. 30.4.1979, GmS-OGB 1/78, BGHZ 75, 340.
[5] LAG Köln, Urteil v. 9.8.2012, 13 Sa 41/12, NZA-RR 2013, 193; ebenso APS/Biebl, § 12 KSchG Rz. 17.

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