Aufwendungen für Telekommunikationsleistungen sind Werbungskosten, soweit sie beruflich veranlasst sind. Weist der Arbeitnehmer den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten im Einzelnen nach, so kann dieser berufliche Anteil für das gesamte Jahr zugrunde gelegt werden.

Ohne Einzelnachweis: pauschal 20 % – höchstens 20 EUR

Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens jedoch 20 EUR monatlich, als Werbungskosten anerkannt werden. Zur weiteren Vereinfachung kann der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten ergibt, für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden.

Steuerfreie Arbeitgebererstattung mindert Werbungskosten

Steuerfreier Auslagenersatz von Telekommunikationsaufwendungen mindert den als Werbungskosten abziehbaren Betrag.[1]

Keine Werbungskostenkürzung bei Zuschüssen bis 50 EUR

Soweit pauschal besteuerte Zuschüsse auf beruflich veranlasste Aufwendungen entfallen, ist ein Werbungskostenabzug durch den Arbeitnehmer grundsätzlich ausgeschlossen. Zugunsten des Arbeitnehmers können die pauschal besteuerten Zuschüsse aber zunächst auf die privat veranlassten Internetkosten angerechnet werden. Darüber hinaus wird bei Zuschüssen von bis zu 50 EUR monatlich von einer Anrechnung der pauschal besteuerten Zuschüsse auf die Werbungskosten des Arbeitnehmers generell abgesehen.[2]

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