In den Meldungen nach der DEÜV hat der Arbeitgeber ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers verschlüsselt anzugeben. Der Tätigkeitsschlüssel setzt sich aus Angaben zur ausgeübten Tätigkeit, der Ausbildung des Arbeitnehmers und des Umfang und der Vertragsform der Tätigkeit zusammen.

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