Es kommen Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers in Betracht, wenn der Arbeitnehmer ein bestehendes Wettbewerbsverbot verletzt. Nach § 61 HGB ist für Handlungsgehilfen ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers und ein Eintrittsrecht des Arbeitgebers in die Konkurrenzgeschäfte geregelt. Rechtsgrundlagen für diesen Schadensersatzanspruch können § 280, § 826 BGB oder § 1 UWG sein. Bei der Geltendmachung des Anspruchs trifft den Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast.
Darüber hinaus kommen bei der Verletzung eines Wettbewerbsverbots auch Unterlassungsansprüche in Betracht.
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