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Die Vorschrift ist Bestandteil des Grundkonzepts der sozialen Pflegeversicherung, dass Pflege vorrangig im häuslichen Bereich stattfinden soll. Nach § 3 Satz 1 soll die Pflegeversicherung mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Zu den Leistungen der Pflegeversicherung gehören dabei, wie § 28 Abs. 1 Nr. 11 zu entnehmen ist, Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen. Die Teilnahme an einem solchen Pflegekurs wird häufig Ergebnis einer Pflegeberatung sein, die gemäß § 7a Abs. 2 Satz 1 auf Wunsch unter Einbeziehung von Dritten, insbesondere Angehörigen und Lebenspartnern zu erfolgen hat.

§ 45 – ebenso wie § 3 – war bis 31.12.2015 als Soll-Vorschrift ausgestaltet – ab 1.1.2016 sind die Pflegekassen verpflichtet, Pflegekurse anzubieten.

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