Rz. 4

Anspruch auf Verhinderungspflege haben Pflegebedürftige, die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet sind.

 

Rz. 4a

Der Anspruch auf Verhinderungspflegeleistung ist von einer Wartezeit abhängig gemacht worden. Die bisher mit der Pflege befasste Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate (12 Monate bis 30.6.2008) in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben. Dabei sind Pflegezeiten in der Pflegestufe 0 ebenfalls als Vorpflegezeiten zu berücksichtigen, vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21.2.2011, L 27 P 16/10 B PKH.

Es ist nicht erforderlich, dass dieselbe Pflegeperson den Pflegebedürftigen 6 Monate gepflegt haben muss. Die Gesetzesmaterialien geben hierzu keine Hinweise. Daher wird diese Regelung auch vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften v. 22.8.2017 dahingehend ausgelegt, dass die Wartezeit von 6 Monaten auch erfüllt ist, wenn sich mehrere Personen die Pflege zeitlich geteilt haben.

 

Rz. 5

Der Nachweis von 6 Monaten (oder 180 Kalendertagen) muss nicht zusammenhängend geführt werden; Unterbrechungen, die den Voraussetzungen des § 39 entsprechen und 4 Wochen nicht überschreiten, sind für die Erfüllung der Wartezeit unschädlich. Hat die Unterbrechung länger als 4 Wochen gedauert, so verlängert sich die Frist um den Zeitraum der Hemmung. Nicht erforderlich ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor jeder neuen Unterbrechung der Pflegetätigkeit wiederum 6 Monate gepflegt haben muss.

 

Rz. 6

Die Wartezeit ist nur einmalig vor der erstmaligen Verhinderung zu erfüllen. Entscheidend ist dabei, dass die Pflege in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen erbracht wurde. Darunter sind alle Aufenthaltsorte des Pflegebedürftigen zu verstehen, an denen im Rahmen häuslich-familiären Lebens Pflege stattgefunden hat.

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